Für die Ausführung von Maler- und Lackiererarbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B. DIN 19 61) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung mit den nachstehenden Ergänzungen.

Der Wortlaut der VOB Teil B ist in diesen Geschäftsbedingungen als Link eingefügt.

zur VOB Teil B 

 

 

  1. Leistungsumfang:

 

  1. Dem Angebot liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde.
  1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet. ( § 2 Nr. 2 VOB Teil B)
  1. Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den für Maler- und Lackiererarbeiten einschlägigen Allgemeinen  technischen Vorschriften und wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung den Zeichnungen entspricht. Sind solche  Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt.

DIN 18 299

(Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art)

DIN 18 349

(Betonerhaltungsarbeiten)

DIN 18 363

(Maler- und Lackierer Arbeiten)

DIN 18 364

(Korrosionsschutzarbeiten)

DIN 18 365

(Bodenbelegarbeiten)

DIN 18 366

(Tapezierarbeiten)

 

  1. Änderung der Angebotspreise

 

An die  Angebotspreise halten wir uns 12 Wochen gebunden. Danach kann unser Angebot nur noch mit neu zu vereinbarenden Preisen angenommen werden. Nach Vertragsschluss gelten die Angebotspreise  weitere 4 Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohnerhöhungen,  Materialpreissteigerungen,  Sozialabgabenerhöhungen, Steuererhöhungen (z.B.  Mehrwertsteuer) ein,  so ändern sich die Angebotspreise entsprechend.

  1. Zahlungen
  1. Gemäß § 16 VOB Teil B sind unsere Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuerbetrag zu gewähren.
  1. Unsere Schlussrechnung ist alsbald nach Zugang zu prüfen. Die Schlusszahlung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung zu leisten  –  Skontoabzüge sind nicht zulässig.

 

  1. Abnahme
  1. Die Abnahme der Leistungen hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen.
  1. Die Abnahme gilt als erfolgt:

– wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt.  

– wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung

 

  1. Gewährleistung

 

  1. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr.
  1. Die Verjährungsfrist für alle Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 13 Nr. 4. VOB Teil B beträgt bei Maler- und Lackiererarbeiten in Neubauten und bei vollständigen Renovierungen 4 Jahre.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile der Ort unseres Betriebssitzes. (D 52477 Alsdorf – Kreis  Aachen)
  1. der Gerichtsstand für Nichtkaufleute und Minderkaufleute ist der Ihres Wohnsitzes.
  1. Zusätzliche Vereinbarungen

 

  1. Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen.